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Präambel
Die LMG-SAG, ist eine innerschulische Organisation, deren primäres Ziel es ist, einen möglichst reellen Ablauf einer Firma nachzuahmen. Die Grundidee der Schülerfirma des Lise-Meitner-Gymnasium ist es, so viele Schüler/Innen wie möglich nach ihren Interessen aktiv an der LMG-SAG zu beteiligen, so dass sie Grundkenntnisse über wirtschaftliche Abläufe für ihr späteres Berufsleben gewinnen können und zudem Spaß an der Arbeit für die Schülerfirma haben. Die Schüler/Innen organisieren, verkaufen und verwalten selbstständig.
Höheres Ziel der LMG-SAG ist es den klassenübergreifenden Zusammenhalt sowie die Identifikation der Schüler/Innen mit dem LMG zu fördern.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz der Schüleraktiengesellschaft
§ 2 Gegenstand der Schüleraktiengesellschaft
§ 3 Abteilungen der Schüleraktiengesellschaft
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Wahlmodus
§ 6 Die Geschäftsführung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Die Mitarbeiter
§ 9 Aktie und Aktionäre
§ 10 Übernahme von Kosten
§ 11 Vorzeitiges Ausscheiden aus der LMG-SAG
§ 12 In Kraft treten
§ 1 Name und Sitz der Schüleraktiengesellschaft
- Die Schülerfirma ist eine Schüleraktiengesellschaft. Sie trägt den Namen LMG-SAG (Lise-Meitner-Gymnasium-Schüler-Aktien-Gesellschaft)
- Sitz der LMG-SAG ist im Lise-Meitner-Gymnasium in der Ruppiner Str. 19, 14612 Falkensee
§ 2 Gegenstand der Schüleraktiengesellschaft
- Verkauf von Merchandising Produkten
- Der Verkauf von Speisen und Getränken innerhalb der Schule, als Ergänzung zu dem bereits vorhandenen Angebot durch diverse Automaten
- Organisieren von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
- Auf Grundlage von § 3 Absatz 2 ist das Angebot der LMG-SAG beliebig erweiterbar.
- Das Erlangen wertvoller, realistischer Erfahrungen für das spätere Berufsleben
§ 3 Abteilungen der Schüleraktiengesellschaft
- Der Vorstand ist weisungsgebend über folgende Abteilungen
- Finanzabteilung
- Werbeabteilung
- Merchandisingabteilung
- Abteilung der Schülercafeteria
- Das Eröffnen einer neuen Abteilung ist beim Vorstand zu beantragen. Dieser hat über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden
- Das Schließen einer Abteilung (ausgenommen sind Finanz- und Werbeabteilung) muss beim Vorstand beantragt werden. Dieser hat über den Antrag mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden. Wiedereröffnungen der Abteilung ist durch § 3 Absatz 2 geregelt.
§ 4 Geschäftsjahr
- Die LMG-SAG wird ab dem 07. November 2001 auf unbestimmte Zeit errichtet.
- Das Geschäftsjahr ist ein Schuljahr.
- Im allgemeinen gelten Schulferien auch als Geschäftsferien.
§ 5 Wahlmodus
- In die Positionen des Vorstands (gemäß § 7 Absatz 1) können alle Schüler/Innen des LMG gewählt werden.
- Ein Geschäftsführer kann mehrere Positionen in der LMG-SAG ausüben. Ausgenommen davon sind die Geschäftsführer der Werbe- und Finanzabteilung die nicht Geschäftsführer anderer Abteilungen sein können.
- Die Geschäftsführer der jeweiligen Abteilungen werden durch die Erststimme aller LMG-SAG Aktionäre für ein Geschäftsjahr gewählt und bilden damit den LMG-SAG Vorstand. Der Vorsitzende des Vorstandes wird durch die Zweitstimme der LMG-SAG Aktionäre vorgeschlagen. Aus den 5 häufigst genannten Kandidaten wird von den Geschäftsführern der Vorstandsvorsitzende für ein Geschäftsjahr gewählt.
- Zum Zeitpunkt der Gründung der LMG-SAG besteht der Vorstand aus André Bungies (Vorsitzender Cafeteria), Franziska Krause (Vorsitzende Werbeabteilung), Marian Krieg (Stellvertreter Werbeabteilung), Tobias Stein (Vorsitzender Finanzabteilung), Steffen Wittig (Vorsitzender der LMG-SAG, Vorsitzender Merchandising Abteilung)
- Wiederwahl ist möglich
§ 6 Die Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung wird nach § 5 Absatz 3 gewählt
- Der Geschäftsführer vertritt seine Abteilung nach außen.
- Der Geschäftsführer ist verpflichtet jederzeit Rechenschaft über seine Abteilung gegenüber dem Vorstand ablegen zu können.
- Die Mitarbeiter werden durch den Geschäftsführer ernannt, verwarnt, suspendiert oder entlassen. Es gilt § 8 Absatz 6 und 10.
- Legt ein Mitarbeiter der LMG-SAG Einspruch aufgrund einer vermeintlich unbegründeten oder unzureichend begründeten Suspendierung oder Entlassung durch einen Geschäftsführer ein, muss sich dieser Geschäftsführer vor dem Vorstand rechtfertigen.
Der Vorstand hat dann folgende Optionen:
- Verwarnung, Suspendierung oder Entlassung des Geschäftsführers
- Verwarnung, Suspendierung oder Entlassung des Mitarbeiters
- Entlastung des Geschäftsführers
- Entlastung des Mitarbeiters
- Um den reibungslosen Ablauf der Abteilungen zu gewährleisten sind Entscheidungen intern zu treffen. Sollte sich der Geschäftsführer bei Entscheidungen nicht sicher sein, ist der Vorstand zu kontaktieren.
- Vor Vertragsabschlüssen der Geschäftsführung mit Dritten ist der Vorstand zu kontaktieren. Für Schäden, die entstehen weil der Vorstand der LMG-SAG nicht kontaktiert wurde können folgende Disziplinarmaßnahmen durch den Vorstand ergriffen werden:
- Verwarnung
- Suspendierung
- Entlassung
Zudem ist der Vertrag ungültig und der entsprechende Geschäftsführer hat für den entstehenden Schaden aufzukommen.
- Geplante Ausgaben sind bei der Finanzabteilung schriftlich zu beantragen. Für konstante Zwecke können Gelder für bis zu einem Quartal bei der Finanzabteilung beantragt werden. Diese hat die Möglichkeit den Antrag begründet:
- zu bestätigen
- abzulehnen
- an den Vorstand weiterzuleiten
Sollte der Antrag abgelehnt werden kann der Geschäftsführer Einspruch beim Vorstand einlegen. Dieser hat dann über den Sachverhalt zu entscheiden.
Der Geschäftsführer muss mit den bewilligten Geldern nach bestem Wissen und Gewissen umgehen und darf diese nicht verschwenderisch nutzen. Generell sind die Kosten gering zu halten.
- Bei nachgewiesener Veruntreuung von Firmenkapital, vorsätzlicher Beschädigung von Firmeneigentum oder fahrlässiger Störung von Abläufen in der Firma durch einen Geschäftsführer wird dieser fristlos vom Vorstand entlassen ihn ersetzt in diesem Fall der Stellvertreter. Sollte kein Stellvertreter zur Verfügung stehen ist die Position durch den Vorstand bis zur nächsten Aktionärsversammlung zu besetzen.
- Die Geschäftsführung ist dazu verpflichtet zu jeder Aktionärsversammlung einen Geschäftsbericht und einen Wirtschaftsbericht abzugeben. Dies gilt auch zu Vorstandsversammlungen der LMG-SAG. In beiden Fällen sind die Berichte eine Woche vor der Sitzung beim Vorstand einzureichen.
- Es besteht generell eine gegenseitige Informierungspflicht zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung und der Geschäftsführung und den Mitarbeitern.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- einem/ einer Vorsitzenden der Schülerfirma, der/die max. 2 Stellvertreter/Innen hat
- Geschäftsführern/Innen, der jeweiligen Abteilungen, die jeweils max. 2 Stellvertreter/Innen hat
- Der Vorstandsvorsitzende vertritt die LMG-SAG nach außen.
- Der Vorstand kommt regelmäßig zu Vorstandsversammlungen zusammen und kann jederzeit mit Absprache des Vorsitzenden der LMG-SAG (Vorstandsvorsitzenden) einberufen werden. Der Vorstand muss auf allen Zusammenkünften ein Sitzungsprotokoll erstellen dieses kann jedes Mitglied des Vorstandes führen. Alle anwesenden Vorstandsmitglieder müssen auf einer Anwesenheitsliste unterschreiben
- Bestehen mind. 2 Anträge auf eine Vorstandsversammlungen ist diese spätestens nach einer Woche einzuberufen.
- Der Vorstand ist entscheidungsfähig sobald 75% der Mitglieder des Vorstands bei der Versammlung anwesend sind. Nimmt eine Person mehrere Positionen ein, ist zu beachten, dass sie dementsprechend mehrfach, entsprechend der vertretenen Abteilungen. als anwesend zählt.
- Ist ein Mitglied des Vorstandes verhindert oder sollte es auf längere Zeit ausfallen tritt automatisch dessen Stellvertreter/In für das Mitglied ein. Das verhinderte Mitglied ist dazu verpflichtet den/die Stellvertreter/In zu benachrichtigen. Tut er/ sie dies nicht ist der Fall wie § 8 Absatz 9 zu behandeln jedoch wird das Gespräch im und die Disziplinarmaßnahme durch den Vorstand vorgenommen..
- Jedes Mitglied des Vorstandes besitzt eine Stimme
- Will ein Gast an der Vorstandsversammlung teilnehmen ist dies grundsätzlich möglich aber im Vorstand abzustimmen.
- Die Abwahl des Vorstandes kann auf den Aktionärsversammlungen vorgenommen werden. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktionäre erforderlich. Der Vorstand muss bei selbiger Aktionärsversammlung neu bestimmt werden.
- Der Vorstand hat nach bestem Wissen und Gewissen seine Aufgaben wahrzunehmen und Entscheidungen zu treffen. Dabei muss er das Wohl der LMG-SAG in erster Linie sehen.
Aufgaben des Vorstandes sind durch folgende Paragraphen definiert:
§ 6 Absatz 11
Mit einfacher Mehrheit ist zu entscheiden über:
§ 3 Absatz 2
§ 6 Absatz 5, 6, 7, 8, 9
§ 7 Absatz 4
§ 8 Absatz 6, 9, 11, 12
Ist die Stimmenanzahl der befürwortenden und der ablehnenden Seite gleich, ist die Entscheidung vom Vorstandsvorsitzenden zu fällen.
Mit Zweidrittelmehrheit ist zu entscheiden über:
§ 3 Absatz 3
§ 11 Absatz 2
- Sollten Aufgaben/ Entscheidungen notwendig werden, die zur Zeit des Entstehens der Satzung nicht beachtet wurden, so sind diese beim Anfallen mit einfacher Mehrheit vom Vorstand zu behandeln.
Wie die jeweilig anfallende Aufgabe/ Entscheidung künftig behandelt werden muss ist in der nächsten Aktionärsversammlung durch Einfache Mehrheit zu klären.
§ 8 Die Mitarbeiter
- Alle Mitarbeiter und der Vorstand der LMG-SAG sind Schüler/Innen des LMG sie arbeiten ehrenamtlich, was Prämien für besondere Leistungen nicht ausschließt. Das Wohl der Schülerfirma und der Schule steht ihnen im Vordergrund.
- Mitarbeiter sind nicht verpflichtet eine oder mehrere Aktien zu besitzen.
- Sie sind an die Satzung der LMG-SAG sowie die Satzung ihrer Abteilung gebunden
- Interessenten an der Mitarbeit in einer Abteilung der LMG-SAG können jederzeit eine kurze schriftliche Bewerbung bei der Abteilungsleitung einreichen. Über diese ist dann schnellstens zu entscheiden.
- Die Mitarbeiter werden von der jeweiligen Geschäftsführung eingestellt, verwarnt, suspendiert und entlassen.
- Gegen eine Verwarnung, Suspendierung, Entlassung oder abgelehnte Einstellung kann der Betroffene Einspruch einlegen. Über diesen hat der Vorstand schnellstens zu entscheiden.
- Mitarbeiter haben die Pflicht, sich regelmäßig an der Informationstafel über anstehende Ereignisse zu informieren.
- Entschuldigungen sind 2 Tage vor voraussichtlichem Fehlen, der jeweiligen Geschäftsführung einzureichen. Bei kurzfristigen Vorkommnissen (Krankheit etc.) ist die Geschäftsführung zu benachrichtigen. Sie ist in einem solchen Fall verpflichtet für vorrübergehenden Ersatz zu sorgen, sie ist nicht davon enthoben selbst einzuspringen.
- Zweimaliges unentschuldigtes Fehlen führt zum Gespräch mit dem/der Geschäftsführer/In, der/die danach
- verwarnt
- suspendiert
- entlässt
Bei einer solchen Disziplinarmaßnahme durch die Geschäftsführung kann der Betroffene Einspruch beim Vorstand einlegen. Es gilt § 8 Absatz 6
- Wird ein Mitarbeiter seiner Meinung nach unbegründet oder unzureichend begründet suspendiert oder entlassen gilt § 6 Absatz 5.
- Bei nachgewiesener Veruntreuung von Firmenkapital, vorsätzlicher Beschädigung von Firmeneigentum oder fahrlässiger Störung von Abläufen in der Firma durch einen Mitarbeiter wird dieser fristlos entlassen.
- Disziplinarmaßnahmen dürfen nur durch die Geschäftsführung, ausgesprochen werden. Disziplinarmaßnahmen gegen Geschäftsführer werden wie § 6 Absatz 7 behandelt.
§ 9 Aktie und Aktionäre
- Die Aktie der LMG-SAG hat einen Erstausgabewert von 3 Euro.
- Bei andauerndem positiven Wirtschaftsüberschuss steigt der Wert der Aktie, bei einem negativen fällt dessen Wert.
- Die Aktie kann jederzeit zu ihrem jeweiligen Kurs erworben werden.
- Es ist eine Gesamtaktienzahl von 2000 vorhanden. Diese darf nie überschritten werden.
- Die LMG-SAG besitzt mindestens 50% der Aktien.
- Die Anzahl der Aktionäre wird nicht begrenzt.
- Die Anzahl der Aktien pro Aktionär wird auf max. 5 begrenzt., um kommerzielles Gewinnstreben auszuschließen.
- Die Aktien sind nur in Besitz von Schülern, Familienangehörigen von Schülern, Lehrern und Angestellten des Lise-Meitner-Gymnasiums erlaubt. Freunde und/ oder Mitarbeiter von der Schule engagierter Firmen, Mitarbeiter der Schulverwaltung oder sonstige außenstehende Dritte dürfen keine Aktien besitzen.
- Der Besitz einer Aktie legitimiert die Teilnahme an den Aktionärsversammlungen und deren Abstimmungen, die jeweils vor dem Termin der Zeugnissausgabe stattfinden. Jeder Aktionär hat so viele Stimmen, wie er Aktien besitzt.
- Die Aktionärsversammlung entscheidet über die Verwendung des erwirtschafteten Überschusses nach dem Schlüsselprinzip. Dieses beinhaltet, dass 10 % des erwirtschafteten Überschusses als Gewinn auf den Aktienkurs ausgeschüttet werden. Maximal 20 % werden als Spende verwendet, wobei vorrangig der Betrag dem Förderverein des Lise-Meitner-Gymnasiums Falkensee zur Verfügung gestellt wird. Soll die Spende nicht dem Förderverein zugute kommen, müssen die Aktionäre mit Zweidrittelmehrheit beschließen, an wen gespendet werden soll. Der Restbetrag wird je nach finanzieller Lage reinvestiert oder als Sicherheitsbetrag auf ein Bankkonto verwahrt.
- Die Satzung kann mit einer Zweidrittelmehrheit auf der Jahreshauptversammlung (Am Ende das Geschäftsjahres) sinnvoll verändert werden. Die Veränderungsvorschläge sind mindestens 2 Wochen zuvor beim Vorstand einzureichen.
- Die Schülerfirma nimmt die Aktie nur in absoluten Ausnahmefällen wie z.B. soziale Zwänge usw. und beim endgültigen Verlassen der Schule zum derzeitigen Aktienkurs zurück. Familienangehörige eines Schülers, einer Schülerin erhalten zwangsläufig ihre Aktienanteile zum derzeitigen Kurs zurück sobald der Schüler, die Schülerin das Lise-Meitner-Gymnasium verlässt. Ebenfalls nimmt die Firma die Aktien auf den Aktionärsversammlungen zurück Bedingung hierfür ist, dass dies der Finanzabteilung oder dem Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor angekündigt wird.
- Aktionäre können ihre Aktien oder Teile ihrer Aktien jederzeit an Aktionäre oder Nichtaktionäre verkaufen. Der Verkauf darf § 9 Absatz 6, 7und 8 nicht verletzen und muss bei der Firma registriert werden, andernfalls verliert/verlieren diese Aktie/n ihre Gültigkeit.
- Das Geld, dass durch den Aktienverkauf eingenommen wird, ist mindestens zu 40% auf einem Konto zurückzulegen, um ein "Notpolster" zu haben und jederzeit liquid zu sein.
§ 10 Übernahme von Kosten
- Die LMG-SAG übernimmt ohne vorherige Absprache mit der Finanzabteilung keine Kosten. Ein kurzer, formloser, schriftlicher Antrag auf Gewährung finanzieller Mittel von Seiten der Abteilungen ist Voraussetzung für die eventuelle Übernahme der Kosten.
- In der Regel werden Reisekosten für Veranstaltungen nicht von der LMG-SAG übernommen. Übernommen werden sie nur, wenn die Veranstalter bzw. die Schule die Reisekosen nicht übernehmen und es die Finanzlage der Firma zulässt.
- Ob die LMG-SAG für entstehende Kosten aus Fortbildungen aufkommt entscheidet ausschließlich der Vorstand. Anträge auf Kostenerstattung sind mindestens 2 Wochen vor der Teilnahme an der Fortbildung zu stellen.
§ 11 Vorzeitiges Ausscheiden aus der LMG-SAG
- Möchte ein Mitarbeiter vorzeitig seine Funktion beenden, so ist dies der Geschäftsführung 7 Tage im voraus durch einen formlosen Aufhebungsvertrag zu melden. Er ist dann von allen Pflichten entbunden. Die Geschäftsführung besetzt die Position mit einem neuen Mitarbeiter. In Ausnahmefällen ist der Sachverhalt wie § 9 Absatz 8 zu behandeln.
- Vorstandsmitglieder müssen einen schriftlichen Antrag zum ausscheiden spätestens drei Wochen vor einer der stattfindenden Quartalsversammlungen beim Vorstand eingereicht haben. Danach hat sich der Vorstand zusammenzufinden und über einen geeigneten Nachfolger aus den Reihen der Mitarbeiter zu beraten. Dieser muss auf der Quartalsversammlung vorgestellt und von den Aktionären mit einer einfachen Mehrheit in seinem Amt bestätigt werden. Ist das nicht der Fall müssen die Aktionäre einen eigenen Kandidaten vorschlagen. Dieser Kandidat ist von den Aktionären mit Zweidrittelmehrheit zu bestätigen, ansonsten wählt der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit einen neuen Mitarbeiter.
§ 12 In Kraft treten
- Die Satzung der LMG-SAG tritt ab der offiziellen Gründungsveranstaltung am 07. November 2001 in Kraft.
- Nachträgliche Veränderungen der Satzung sind nach § 9 Absatz 10 geregelt und treten sofort in Kraft.
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Vorstand
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